In nur wenigen Schritten zu Ihrer Vorsorgevollmacht
Möchten Sie weitere Personen bevollmächtigen?
Dies kann hilfreich sein für den Fall, dass die zuvor bevollmächtigte Person nicht in der Lage ist oder es ablehnt von der Vollmacht Gebrauch zu machen.
Fachanwalt für Erbrecht
Die Befreiung einer bevollmächtigten Person von der Rechnungslegungspflicht kann sinnvoll sein, wenn zwischen Ihnen und der bevollmächtigten Person ein starkes Vertrauensverhältnis besteht, wie es häufig bei nahen Familienmitgliedern der Fall ist.
In solchen Fällen kann die Rechnungslegung als unnötiger bürokratischer Aufwand angesehen werden, der die Arbeit der bevollmächtigten Person erschwert, ohne Ihnen einen echten Mehrwert zu bieten.
Zudem ermöglicht die Befreiung der bevollmächtigten Person flexibel und schnell handeln zu können, was in dringenden Situationen vorteilhaft sein kann.
Ziel der Pflicht zur Rechnungslegung ist es vor Missbrauch zu schützen und für Transparenz zu sorgen.
Besonders bei größerem Vermögen oder, wenn die bevollmächtigte Person nicht eng mit Ihnen verbunden ist, kann die Pflicht, Rechenschaft abzulegen, sicherstellen, dass Ihre finanziellen Interessen gewahrt bleiben.
Sie dient auch dazu den Erben nach Ihrem Tod Einblick in die finanzielle Verwaltung zu geben und mögliche Konflikte zu vermeiden.
Letztendlich hängt die Entscheidung von den individuellen Umständen ab. In einem vertrauensvollen, familiären Umfeld mag die Befreiung gerechtfertigt sein, während in komplexeren oder weniger vertrauten Konstellationen die Rechnungslegungspflicht für Sicherheit und Schutz sorgt.
Beide Ansätze haben Ihre Vor- und Nachteile, die sorgfältig gegeneinander abgewogen werden sollten.
Wenn Sie Ihren Ehegatten bzw. Ihre Ehegattin bevollmächtigen, genießt diese Person sicher das größte Vertrauen. Dort befreien Sie am besten von der Pflicht zur Rechnungslegung. Schließlich ist es in den meisten Fällen ja auch das eigene Vermögen, das diese Person verwaltet.
Wenn Sie Ihre Kinder oder Dritte (z.B. Freunde oder weiter Verwandte) bevollmächtigen, sollten Sie sie nicht befreien, um eine gewisse Schranke beim Ausüben der Vollmacht einzuziehen. Sonst fragen sich unter Umständen Ihre Erben, wo Ihr Vermögen hin ist.
Fachanwalt für Erbrecht
Ein Vorsorgebevollmächtigter sollte die Befugnis zur Vermögenssorge haben, weil er dadurch in der Lage ist, nicht nur medizinische oder persönliche Entscheidungen für Sie zu treffen, sondern auch finanzielle Angelegenheiten umfassend zu regeln. Dies ist besonders wichtig, wenn Sie aufgrund von Krankheit, Alter oder Unfall Ihre finanziellen Verpflichtungen nicht mehr wahrnehmen können.
Ohne die Befugnis zur Vermögensfürsorge müsste für finanzielle Angelegenheiten möglicherweise ein gerichtlicher Betreuer eingesetzt werden, was zeitaufwändig und mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sein kann.
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Ein Vorsorgebevollmächtigter sollte eine Reihe von Befugnissen haben, um umfassend für Sie als Vollmachtgeber handeln zu können, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen. Es ist wichtig, dass alle notwendigen Befugnisse klar geregelt sind, damit der Bevollmächtigte im Ernstfall schnell und in Ihrem Sinne handeln kann.
Je nach Ihren individuellen Bedürfnissen kann die Vorsorgevollmacht unterschiedliche Bereiche abdecken. Man unterscheidet zwei große Bereiche:
Weitere Details klären wir in den nächsten Schritten.
Idealerweise sollten die von Ihnen mit großen Vertrauen ausgestattet und von Ihnen sorgsam ausgewählten bevollmächtigten Personen alle Befugnisse haben. Wenn Sie die beiden Bereiche Gesundheitsfürsorge und Vermögensfürsorge in verschiedene Hände legen wollen, wird es sehr sehr schwierig, eine Vorsorgevollmacht zu gestalten, die in der Praxis auch taugt.
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Eine Vollmacht endet normalerweise mit Tod des Vollmachtgebers bzw. der Vollmachtgeberin. Wenn Sie jedoch in Ihrer Vorsorgevollmacht festlegen, dass die Vollmacht auch nach Ihrem Tod gilt, kann die von Ihnen bevollmächtigte Person noch für eine gewisse Zeit wichtige Dinge für Sie regeln.
Die bevollmächtigte Person kann sofort handeln und Ihre Wünsche umsetzen, noch bevor der Erbschein ausgestellt wird oder das Testament eröffnet ist.
Das sorgt für Klarheit und vermeidet unnötige Wartezeiten und Probleme für Ihre Erben. Ein Erbscheinverfahren kann nämliche lange dauern.
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Wenn Sie im Fall der Fälle auch in allen Angelegenheiten der Beteiligungen an Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften angemessen vorsorgen möchten, sollten Sie über eine Unternehmervollmacht nachdenken. Eine Unternehmervollmacht ermöglicht es der von Ihnen bevollmächtigten Person Ihre Gesellschafterrechte wahrzunehmen und auszuüben.
Die bevollmächtigte Person kann mit einer Unternehmervollmacht insbesondere das Unternehmen fortführen oder liquidieren oder im Wege des Formwechsels in eine GmbH umwandeln oder auf eine solche abspalten oder ausgliedern, das Betriebsvermögen an Dritte veräußern und auf diese übertragen, Ihr Stimmrecht in Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen ausüben und sich oder Dritte zum Geschäftsführer bestellen oder abberufen oder sich oder Dritten Prokura erteilen. Außerdem darf die bevollmächtigte Person Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister vornehmen.
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Grundsätzlich kann es sinnvoll sein, der bevollmächtigten Person die Befugnis zu erteilen, Schenkungen aus Ihrem Vermögen machen zu dürfen. Dies hängt stark von Ihren persönlichen Wünschen und den Umständen ab. Und natürlich von den Personen, die Sie als Bevollmächtigte ausgesucht haben.
Vielleicht haben Sie im Laufe Ihres Lebens bestimmte Traditionen oder finanzielle Verpflichtungen etabliert, wie zum Beispiel regelmäßige Schenkungen an Familienmitglieder, wohltätige Organisationen oder Freunde. Durch rechtzeitige Schenkungen innerhalb der gesetzlich festgelegten Freibeträge kann Ihr Vermögen auf legale Weise reduziert werden, sodass die Erben später weniger Steuern zahlen müssen. Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Alter nicht mehr in der Lage sind, solche Schenkungen selbst vorzunehmen, kann die bevollmächtigte Person diese Gewohnheiten in Ihrem Sinne fortsetzen oder sicherstellen.
Es ist jedoch wichtig, klare Grenzen und Vorgaben festzulegen, um sicherzustellen, dass die Schenkungen in Ihrem Sinne erfolgen und Missbrauch vermieden wird. Eine genaue Festlegung in der Vorsorgevollmacht ist daher ratsam.
Wenn Sie Ihren Ehegatten bzw. Ihre Ehegattin oder Partner/in bevollmächtigen, sollten Sie ihm/ihr die Freiheit einräumen Schenkungen vornehmen zu dürfen.
Wenn Sie Ihre Kinder oder Dritte bevollmächtigen, sollten Sie solch weitreichende Befugnisse nicht einräumen, allenfalls, wenn Sie nur ein Kind haben und damit die Gefahr vermeintlich ungerechter Schenkungen aus Sicht der anderen Kinder nicht besteht.
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Die von Ihnen bevollmächtigte Person sollte die Befugnis zur Gesundheitssorge haben, weil diese Entscheidungsmacht relevant ist, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, medizinische Entscheidungen zu treffen. Diese Befugnis sichert eine umfassende und vertrauensvolle Betreuung in medizinischen Belangen.
Die bevollmächtigte Person kann so zum Beispiel im Rahmen des ihr übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts darüber entscheiden und dafür sorgen, dass Sie an einem Ort leben, an dem Sie bestmöglich versorgt sind und sich wohlfühlen. Ohne die Befugnis zur Gesundheitsfürsorge sind Ärzte nämlich oft gesetzlich dazu verpflichtet, Informationen über Ihren Gesundheitszustand nicht weiterzugeben, selbst an nahe Angehörige nicht. Das bedeutet, dass die bevollmächtigte Person womöglich nicht genug Informationen hat, um in Ihrem besten Interesse handeln zu können.
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Die Befreiung vom gesetzlichen Verbots des In-sich-Geschäfts ist ein wichtiger Punkt in jeder Vorsorgevollmacht.
Nach § 181 BGB darf eine bevollmächtigte Person grundsätzlich keine Rechtsgeschäfte mit sich selbst abschließen, bei denen sie sowohl für Sie als auch in eigener Person handelt (In-sich-Geschäft).
Beispiel: Die von Ihnen bevollmächtige Person könnte ihm Rahmen der Vermögenssorge für Sie einen Kaufvertrag abschließen. Nach § 181 BGB darf sie aber nicht selbst der Käufer sein, da sie dann beide Seiten vertreten würde.
Ziel des gesetzlichen Verbots: Das In-sich-Geschäft soll einen Interessenskonflikt verhindern, in dem die bevollmächtigte Person die eigenen Interessen über Ihre Interessen als Vollmachtgeber/in stellen könnte.
In einer Vorsorgevollmacht kann jedoch festgelegt werden, dass die bevollmächtigte Person von dieser Regelung befreit ist, um ihr ein flexibles und umfassendes Handeln zu ermöglichen. Die Befreiung von § 181 BGB ist oft besonders nützlich, wenn die bevollmächtigte Person ein/e nahestehende/r Angehörige/r ist, die sowohl für Sie als auch für sich selbst in rechtlichen Angelegenheiten handeln muss.
Wenn Sie Ihren Ehegatten bzw. Ihre Ehegattin bevollmächtigen, genießt diese/r sicher das größte Vertrauen. In diesem Fall befreien Sie am besten von § 181 BGB.
Wenn Sie Ihre Kinder oder Dritte bevollmächtigen (z.B. Freunde oder weiter Verwandte) sollten Sie nicht von § 181 BGB befreien, um eine gewisse Schranke beim Ausüben der Vollmacht einzuziehen.
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Wenn Sie der von Ihnen bevollmächtigten Person das Recht zur Erteilung einer Untervollmacht geben, kann sie jemand anderen damit beauftragen, bestimmte Aufgaben oder Entscheidungen in Ihrem Namen zu übernehmen.
Die von Ihnen bevollmächtigte Person bleibt weiterhin verantwortlich, aber sie kann bei Bedarf eine weitere Person zur Unterstützung hinzuziehen.
Manchmal sind Aufgaben so speziell oder komplex, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person nicht über das nötige Fachwissen verfügt. Sie kann dann beispielsweise einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder eine andere Fachkraft per Untervollmacht beauftragen, diese Aufgaben für sie zu erledigen.